Lichte Rechtsanwälte

Entscheidung des VG Köln zur Rechtmäßigkeit einer Indizierungsentscheidung

Das Album "..." der Künstlergruppe R. war aufgrund eines einzelnen Titels sowie einer im Booklet abgebildeten Fotografie von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPS) indiziert worden. Im Auftrag von R. sowie des von der Indizierung betroffenen Tonträgerherstellers U. hat die Kanzlei LICHTE Rechtsanwälte gegen die Entscheidung der BPS beim Verwaltungsgericht Köln Klage sowie einen Antrag auf Eilrechtsschutz (Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung) eingereicht. 

Das Verwaltungsgericht Köln hat dem Antrag auf Eilrechtsschutz stattgegeben (Beschluss vom 31. Mai 2010, Az.: 22 L 1899/09), da die angegriffene Entscheidung der BPS "offensichtlich rechtswidrig ist und die Antragsstellerin als Inhaberin der Verwertungsrechte an dem indizierten Werk in ihren Rechten verletzt". 

Die Entscheidung wurde unter anderem wie folgt begründet:

Die BPS habe "die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Indizierung eines der Kunst dienenden Werkes nicht in der gebotenen Weise beachtet". Sie hätte "im Rahmen ihrer Erwägungen offensichtlich wesentliche Aspekte für die jugendgefährdende Wirkung nicht einbezogen und damit ihre Begutachtungsaufgabe nicht vollständig erfüllt". 

Das Lied "..." enthalte "gerade keine aus einschlägigen filmischen, fotografischen oder literarischen Medien bekannte, detaillierte und zusammenhängende Darstellung von wirklichkeitsnahen Gewaltexzessen, deren jugendgefährdende Wirkung regelmäßig gegeben sein wird. (...)"

Der Bescheid der BPS liefere keinen hinreichenden Beleg "für den Vorwurf, das Lied stelle in befürwortender Art und Weise dar, wie einem anderen Menschen ohne jegliches Mitgefühl und ohne jede Reue seitens der handelnden Person schlimmste Schmerzen und Verletzungen zugefügt würden. (...) Soweit sich die BPS insoweit auf vermeintlich befürwortende Passagen (...) bezieht, unterlässt sie einerseits eine Rückbeziehung auf das immer wieder betonte künstlerische Stilmittel der Gruppe R., ihre Texte aus Sicht des "Bösen" darzubieten, ohne damit die Übernahme dieser Rolle als erstrebenswert zu propagieren, und blendet zudem den im Verhältnis zu den übrigen völlig gegensätzlichen Inhalt der fünften Strophe aus. Gerade das hierin dargestellte Bild (...) hätte in eine Gesamtbetrachtung der vermeintlich jugendgefährdenden Wirkung des indizierten Liedes einbezogen werden müssen, da die hierin liegende Aussage in erheblicher Weise der in den übrigen Strophen des Lieds von der BPS konstatierten Gleichgültig- und Rücksichtslosigkeit widerspricht."

"Auch von der auf dem Booklet abgedruckten fotografischen Darstellung (...)  dürften wohl nur schwerlich verrohende Einflüsse (...) ausgehen".

Nach dem Verwaltungsgericht bedarf die Frage, ob zutreffend eine Jugendgefährdung festgestellt wurde, keiner abschließenden Bewertung, weil die angefochtene Entscheidung der BPS "jedenfalls den weiteren an eine rechtmäßige Indizierung zu stellenden Anforderungen offensichtlich nicht genügt."

Ausgehend von dem hohen Kunstwert der indizierten CD hätte es einer eingehenden und alle Erkenntnismöglichkeiten nutzenden Ermittlung und Gewichtung der für die auf beiden Seiten der Waagschalen anzusetzenden verfasssungsrechtlichen Schutzgüter Jugendschutz und Kunstfreiheit bedurft, die vorliegend von der BPS nicht geleistet worden ist." Die BPS habe "hierbei wesentliche Aspekte entweder nur unzureichend gewürdigt oder gar völlig unberücksichtigt gelassen". Es werde "nicht begründet, warum bereits die Darstellung sado-masochistischer Handlungen - sofern der Liedtext in dieser Weise zu interpretieren sein sollte - für sich genommen geeignet sein könnte, mit den Texten und der Musik von R. konfrontierte Jugendliche in ihrer sexuellen Entwicklung zu beeinträchtigen. (...) Eine Propagierung entsprechender Praktiken als nachahmenswert oder gar eine allein der Aufstachelung des Geschlechtstriebs dienende Darstellung, deren jugendgefährdende Wirkung nach der Spruchpraxis der BPS regelmäßig gegeben sein wird, hat die BPS hingegen gerade nicht festgestellt."

"Defizitär ist aber andererseits auch die konkrete Gewichtung der künstlerischen Bedeutung des indizierten Mediums, die nicht wesentlich über die Feststellung, es habe einen überdurchschnittlichen Kunstwert, hinausgeht." Nach dem Bundesverfassungsgericht sei eine "werkgerechte Interpretation erforderlich. (...) Die hierzu getroffenen Feststellungen der BPS sind unzureichend. (...) Keiner eigenständigen Bewertung unterzogen werden allerdings die letztlich für die jugendgefährdende Wirkung der CD verantwortlich gemachten Bestandteile, nämlich zum einen das Lied "..." und zum anderen die Fotografie (...). Zutreffend hat die Antragsstellerin bei dieser Sachlage darauf hingewiesen, dass sich in einer solchen Situation ggfs. weitere Ermittlungen, wie etwa die Anhörung des Fotokünstlers oder die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens hätten aufdrängen müssen."

"Angesichts der Vielzahl der aufgeführten Defizite bei der Ermittlung des erforderlichen Abwägungsmaterials spricht Überwiegendes dafür, dass das Abwägungsergebnis seinerseits unter einem nicht reparablen Fehler leidet."

Der vollständige Text der Entscheidung ist dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Mai 2010, Az.: 22 L 1899/09 (PDF-Link), zu entnehmen. Die BPS hat im Anschluss an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln den betroffenen Tonträger "..." der Gruppe R. von der Liste der jugendgefährdender Medien gestrichen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die parallel eingereichte Klage (Az.: 22 K 8391/09) steht noch aus.

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