Abzug von Quellensteuer in Künstlervertrag rechtswidrig
Landgericht
Berlin
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 28 O 324/07 verkündet am: 10.09.2008 ....
In dem Rechtsstreit
der xxxxxxx GbR, bestehend aus: xxxxxxx
Berlin,
Klägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lichte, Hamburg -
gegen die xxxxxxx,
10245 Berlin,
Beklagte,
- Prozessbevollmächtigte: xxxxxxx Berlin -
hat die Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin in
Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2008 durch den Richter am
Landgericht Hartmann als Einzelrichter
für Recht erkannt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin XX.XXX Euro nebst
Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
XX.XXX Euro seit dem 1. Oktober 2005 und aus X.XXX Euro seit dem 1.
April 2006 zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine nicht nur in Deutschland erfolgreiche
Musikgruppe, die Beklagte ist ein dem weltweit agierenden xxxxxxx
-Konzern zugehöriges Tochterunternehmen, das insbesondere als
Tonträgerhersteller musikalische Darbietungen von Künstlern vertreibt
und vermarktet. Wegen der im Einzelnen im Zusammenspiel der Parteien
produzierten und verwerteten Alben wird auf Blatt 3 der Klage Bezug
genommen. Die Parteien schlössen in den Jahren 1995 und 2001 die aus
den Anlagen K1 und K2, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen
wird, ersichtlichen Künstlerverträge (nachfolgend Alt-Künstlervertrag
und zzzzz-Künstlervertrag, wobei letzterer derjenige aus dem Jahre 2001
ist) über die Herstellung und den Vertrieb einiger Musikalben. Bei der
Auslandsverwertung der hergestellten Alben ging die Beklagte zunächst
dergestalt vor, dass sie einer zentralen Schwestergesellschaft ihr
Repertoire aus dem Vertrag mit der Klägerin anlizenzierte. Diese
zentrale Schwestergesellschaft, die sich zunächst in den Niederlanden
und seit 2005 in den USA befindet, räumte dann die Verwertungsrechte am
Repertoire weiteren weltweiten Tochter- und Schwestergesellschaften
ein, welche dann in dem Land ihres jeweiligen Sitzes, dem so genannten
Quellenland das Musikkunstwerk verwerteten. Bei der Verwertung im
Quellenland fiel dann je nach den jeweiligen inländischen Bestimmungen
Quellensteuer an, welche von dem jeweiligen dort ansässigen Unternehmen
abgeführt wurde.
Wegen der Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Ausführungen auf
Seiten 5 bis 7 der Klage Bezug genommen.
Nach § 10 Abs. 1 des zzzzz-Künstlervertrags erfolgte die Abrechnung
durch die Beklagte gegenüber der Klägerin halbjährlich innerhalb von 60
Tagen mit Ablauf des Kalender-halbjahres. Den Inhalt dieser Abrechnung
erläutert § 11 Abs. 2 der Verträge, welche auszugsweise folgendermaßen
lautet und wobei mit "Firma" die Beklagte und mit "Künstlerin" die
Klägerin gemeint war.
Alt-Künstlervertrag: "Von Lizenznehmern der Firma in
ausländischer Währung gezahlten Lizenzen werden ggf. unter Abzug von
Quellen- oder ähnlichen Steuern, welche in Verbindung mit dem Transfer
aufgrund Gesetz, Verordnung o.ä. zu zahlen sind, bei Zahlungseingang in
Deutsche Mark umgerechnet. Falls aufgrund von Devisenbeschränkungen
Umsatzbeteiligungen aus einem bestimmten Land nicht transferiert werden
können, werden diese dort zugunsten des Künstlers angesammelt".
zzzzz-Künstlervertrag:"Von Lizenznehmern der Firma in
ausländischer Währung gezahlten Lizenzen werden ggf. unter Abzug von
Quellen- oder ähnlichen Steuern (die direkt und unmittelbar mit dem
Verkauf der Ver-tragsaufnahmen in Verbindung stehen), welche in
Verbindung mit dem Transfer aufgrund Gesetz, Verordnung o.ä. zu zahlen
sind, bei Zahlungseingang in Deutsche Mark bzw. in Euro umgerechnet.
Falls aufgrund von Devisenbeschränkungen Umsatzbeteiligungen aus einem
bestimmten Land nicht transferiert werden können, werden diese auf
einem verzinslichen Treuhandkonto zugunsten des Künstlers angesammelt
{...}."
Wegen des genauen Wortlauts des jeweiligen § 11 wird auf die Anlagen K1
und K2 Bezug genommen.
Im Streit steht vorliegend der von der Beklagten unter Berufung auf die
vorangestellte Vertragsbestimmung einbehaltene Quellensteuerbetrag aus
dem Jahr 2005, welcher zzgl. 7 % Mehrwertsteuer XX.XXX Euro beträgt (1.
Halbjahr 2005: XX.XXX Euro; 2. Halbjahr 2005: X.XXX Euro). Die Klägerin
verlangte von der Beklagten mit Frist zum 17. August 2006 Zahlung
dieser Quellensteuerabzüge an sie, die Beklagte lehnte dies ab.
Der Abzug von Quellensteuer erfolgt bei der Vorgehensweise der
Beklagten auch in Fällen, in denen die Verwertung in Mitgliedsländern
der EU erfolgte oder in denen Lizenzen in Euro gezahlt werden.
Bereits zuvor schlossen die Parteien im Jahre 2005 die aus der Anlage
B2, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ersichtliche
und mit "Vergleichsvereinbarung" überschriebene Übereinkunft, welche zu
Ziffern 15 und 16 auszugsweise wie folgt lautet:
(Ziffer 15) "Mit der Vollziehung dieses Vergleiches
sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien (...) für alle
Abrechnungszeiträume, die vor dem 01.01.2002 geendet haben, (...)
erledigt; die Parteien erteilen sich insoweit Generalquittung."
(Ziffer 16) "Soweit Rechts- und
Sachfragen zwischen den Parteien nicht im Rahmen dieses Vergleiches
(...) abschließend geklärt sind, ist die Generalquittung (...) ohne
Präjudiz für die Geltendmachung von Ansprüchen für Abrechnungszeiträume
ab dem 01.01.2002."
Dieser Vergleich wurde in dem Rechtsstreit 16 O 519/04 des Landgerichts
Berlin nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt.
Die Klägerin meint,
der Abzug der Quellensteuer durch die Beklagte sei vertragswidrig, denn
die unklare vertragliche Regelung des oben zitierten § 11 Abs. 2 sei
als AGB-Klausel im Hinblick auf § 305c Abs. 2 BGB unwirksam. Die
Klausel gehöre nämlich zum Standard der Vertragsbestimmungen der
Beklagten und sei somit nicht verhandelbar. Auch unabhängig hiervon sei
ein Quellensteuerabzug nicht gerechtfertigt gewesen. Diese Regelung sei
schon dem Wortlaut nach nicht auf solche Länder anzuwenden, die als
Zahlungsmitte! den Euro verwenden, ferner fehle es in diesen Fällen an
der in § 11 Abs. 2 der oben genannten Verträge beschriebenen
Umrechnung. § 11 Abs. 2 richtig angewandt beträfe nur künstlerbezogene
und keine Konzernsteuern. Sie meint, die Verwertungspraxis der
Beklagten sei rechtswidrig, dies zeige schon die vom Kammergericht
Berlin bestätigte Entscheidung (Az: 16 O 1.38/02) des Landgerichts
Berlin in einem Parallelfall. Von dem Urteil des Landgerichts habe sie
im Frühjahr 2005 erfahren, um Rechtssicherheit zu erlangen sei es aber
geboten gewesen, die Veröffentlichung des Berufungsurteils im Frühjahr
2006 abzuwarten, bevor sie die Quellensteuerabzüge gegenüber der
Beklagten moniere. Die Quellensteuer sei ausnahmslos von der Beklagten
als Steuerschuldnerin zu tragen, denn anderenfalls käme es bei der
Klägerin zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung aus Einkommens- und
Quellensteuer. Aufgrund unrich-tiger und unvollständiger Abrechnungen
sei es für sie nicht erkennbar gewesen, dass die Beklagte
vertragswidrig solche Steuern abziehe, die sie, die Klägerin, nicht
beträfen. Diese Praxis entspreche jedenfalls nicht ihrem Willen.
Schließlich habe aufgrund ihres vertraglichen Kontrollrechts
hin-sichtlich der Abrechnungen kein schutzwürdiges Vertrauen der
Beklagten entstehen können.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Nachfrage der
Kammer darauf hingewiesen, in dem zunächst angekündigten Klageantrag
versehentlich anteilige Zinsen bereits ab dem 1. April 2004 verlangt zu
haben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie XX.XXX Euro zuzüglich Zinsen in
Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf
XX.XXX Euro seit dem 1. Oktober 2005 und auf X.XXX Euro seit dem 1.
April 2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet,
die Klägerin habe über den der Vertragsfreiheit unterliegenden Abzug
der Quellensteuer ausgiebig mit ihr bei Abschluss des Vertrages von
2001 verhandelt. Zudem habe die Klägerin die Abrechnungspraxis der
Beklagten jahrelang nicht moniert und durch die erneute Aufnahme der
Bestim-mung in neue Verträge die Regelung zumindest im Nachhinein
bestätigt. Dieses zeige auch der zwischen den Parteien geschlossene
Vergleich nach der Buchprüfung im Jahre 2002, denn trotz intensiver
Auseinandersetzung der Klägerin mit dem Vertragswerk sei der
Quellensteuerabzug niemals als Problem angesehen worden. Bei alle
diesem müsse die Klägerin sich das Wissen ihrer kompetenten Vertreter
zurechnen lassen. Bei § 11 Abs. 2 handle es sich auch um keine AGB.
Selbst wenn ein Anspruch der Klägerin aufgrund der "etwas ungeschickten
Formulierung" der Regelung im Vertrag von 2001 grundsätzlich bestehen
sollte, so wäre dieser verwirkt, denn die Klägerin habe den Anspruch
deutlich früher geltend machen können und müssen. Die Klägerin hätte
insbesondere nachdem sie von der Entscheidung des Landgerichts Berlin
in dem Rechtsstreit 16 O 138/02 erfahren habe, bei neuerlichen
Verhandlungen einen Vorbehalt hinsichtlich der Quellensteuerregelung
formulieren müssen, stattdessen habe sie in der Schwebezeit und auch
noch nach Veröffentlichung der Entscheidung des Kammergerichts erneut
die Regelung durch Aufnahme in neue Verträge gebilligt. § 11 Abs. 2 des
zzzzz-Künstlervertrags enthalte zwei Regelungen, nämlich zum einen die
generelle Abzugsfähigkeit von Quellensteuer, zum anderen die Frage der
Umrechnung, falls eine solche erforderlich sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der
abgezogenen Quellensteuerbeträge für den streitgegenständlichen
Zeitraum des Jahres 2005 aus dem zwischen den Parteien bestehenden so
genannten zzzzz-Künstlervertrag. Der Abzug der Quellensteuerbeträge
erfolgte hierbei ohne Rechtsgrund und die Beklagte zahlte an die
Klägerin zu geringe Umsatzbeteiligungen in Höhe von 29.195,47 Euro.
Der Quellensteuerabzug rechtfertigt sich nicht bereits daraus, dass es
sich um eine Steuer handelt, die ohnehin die Klägerin als
Steuerschuldnerin treffen würde. Denn unstreitig ist Steuerschuldnerin
gegenüber den jeweiligen Steuerbehörden diejenige Schwestergesellschaft
der Beklagten, welche die klägerischen Leistungen im Ausland verwertet.
Die Klägerin hat sich entgegen der Annahme der Beklagten in dem
zzzzz-Künstlervertrag auch nicht verpflichtet, diese Quellensteuer
durch Anrechnung auf ihre Umsatzbeteiligungen wirtschaftlich zu
übernehmen. Darauf, ob die Beklagte durch den Abzug der Quellensteuer
aufgrund anderweitiger Steuerabzugsmöglichkeiten doppelt begünstigt
wird, was die Klägerin behauptet und von der Beklagten nicht erheblich
bestritten wird, kommt es deshalb nicht an.
Dahin stehen kann auch, ob § 11 Abs. 2 des Künstlervertrags eine
allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, wofür spricht, dass die
Beklagte sie in mehrere Verträgen ohne Änderung in dem hier fraglichen
Bereich verwandt hat.
In dem zzzzz-Künstlervertrag, wie auch zuvor in dem Alt-Künstlervertrag
findet sich keine eindeutige Regelung, nach der die Beklagte berechtigt
wäre, die Quellensteuer wie erfolgt in Abzug zu bringen. Lediglich in §
11 Abs. 2 wird die Quellensteuer überhaupt erwähnt, wobei dies mit den
Worten "ggf. unter Abzug von Quellen- oder ähnlichen Steuern" nur
beiläufig erfolgt. Dies spricht in Kombination mit der noch näher
darzustellenden Umrechnungsfrage dafür, dass § 11 Abs. 2 aus Sicht
eines objektiven Empfängers keinen eigenen Verpflichtungstatbestand zur
Übernahme von Steuern begründet, sondern nur für den Fall, dass aus
anderen Gründen ein Quellensteuerabzug gerechtfertigt ist, dieser auch
für den Fall der Umsatzbeteiligung bei Zahlungen in Fremdwährung zu
berücksichtigen ist.
Darauf, ob dann noch ein Fall für die Abzugsfähigkeit von Quellensteuer
übrig bleibt, kommt es bereits deshalb nicht an, weil die Parteien
nicht substantiiert behaupten, im Einzelnen über diese Fälle überhaupt
konkret gesprochen zu haben. Die Beklagte konnte als hierfür
darlegungs- und beweisbelastete Partei jedenfalls nicht detailliert
aufzeigen, dass zwischen den Parteien konkret darüber verhandelt wurde,
dass die Klägerin die andernfalls von der Beklagten oder dem hinter
dieser stehenden Konzern zu tragende Quellensteuer übernehmen sollte
und dass dies in § 11 Abs. 2 für alle Fälle geregelt werden sollte und
diese Vorschrift somit tatsächlich zwei voneinander unabhängige
Anwendungsfälle enthält - die generelle Abzugsfähigkeit von
Quellensteuer und das Umrechnungsverfahren.
Die möglicherweise ständig geübte Praxis begründet für die Beklagte
keinerlei Rechte, denn es ist schon nicht ersichtlich, dass die
Klägerin der Hinnahme des Quellensteuerabzugs einen Erklärungswert
beigemessen hat. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass die Klägerin
bereits vor hiesigem Prozess die sichere Erkenntnis hatte, der
Steuerabzug erfolge ausschließlich aufgrund vertraglicher Regelung und
nicht aus sonstigen Gründen. Vorliegend ist auch eine eindeutige
Auslegung des § 11 Abs. 2 des Vertrages nicht möglich; denn die
Regelung versucht der Umstellung von Deutsche Mark auf Euro dadurch
gerecht zu werden, dass "in ausländischer Währung gezahlte Lizenzen
(...) ggf. unter Abzug von Quellensteuern (...) bei Zahlungseingang in
Deutsche Mark bzw. in Euro umgerechnet werden".
Hierbei bleibt schon unklar, wer die Quellensteuer tragen soll, wenn
gar keine Umrechnung erforderlich ist, weil nach Einführung des Euros
im Quellenland dieselbe Währung gilt wie in Deutschland. So könnte man
sich auf den Standpunkt der Beklagten stellen, dass die Regelung
schlicht ungeschickt formuliert sei und der Abzug der im Ausland
entstehenden Quellensteuer bei der Zahlung an die Klägerin stets
vorzunehmen sei. Auf der anderen Seite könnte man die Regelung so
auslegen, dass dieser Fall nicht geregelt ist und auch nicht geregelt
werden sollte, insbesondere, da das "ggf." suggeriert, dass es
Ausnahmen gäbe. Anderweitige Bestimmungen zum Umgang mit der
Quellensteuer finden sich nicht. Aufgrund der Fassung des § 11 Abs. 2
musste die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht davon
ausgehen, dass sie der Beklagten hiermit das Recht einräumte, einen
sonst nicht sie treffenden Quellensteuerabzug vorzunehmen.
Schließlich hat die Klägerin ihrer Anspruch auch nicht verwirkt, § 242
BGB, denn es fehlt bereits am so genannten Zeitmoment der Verwirkung.
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte - also die Klägerin - es
längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete -
also die Beklagte - sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem
gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass
dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.
Die Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen
widersprüchlichen Verhaltens (Palandt, 67. Auflage, BGB, § 242, Rn.
87). Erforderlich ist zunächst ein Zeitmoment dergestalt, dass seit der
Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist.
Die Zeitspanne richtet sich hierbei nach den Gegebenheiten des
jeweiligen Einzelfalles. Der im Streit stehende Quellensteuerabzug
datiert aus dem Jahre 2005, die Klage wurde im August 2007 erhoben.
Zweifel daran, dass die Quellensteuer eventuell nicht von ihr zu tragen
sei, kamen der Kläge-rin nach ihrem Vortrag erstmals durch
Kenntniserlangung von der oben genannten Entscheidung des Landgerichts
im Frühjahr 2005. Die Beklagte konnte eine wesentlich frühere
Ungewissheit der Klägerin nicht darlegen.
Es ist auch unschädlich, dass die Klägerin zunächst die
Berufungsentscheidung des Kammergerichts abgewartet hat, welche aus dem
Frühjahr 2006 datiert. Die Klägerin hat sich bis zur Klage also
anderthalb Jahre Zeit gelassen. Mit Frist zum 17. August 2006 verlangte
sie aber schon zuvor Zahlung von der Beklagten in derselben Sache.
Somit verstrich ledig-lich ein Zeitraum von einem halben Jahr, so dass
bereits das Vorliegen des Zeitmoments zu verneinen ist. Es fehlt aber
auch am so genannten Umstandsmoment der Verwirkung. Denn jedwede neue
Abrechnung löste ein Prüfungsrecht der Klägerin aus und die Beklagte
durfte nicht darauf vertrauen, die bislang geübte Abrechnungspraxis
werde auch für alle zukünftigen Fälle nicht angegriffen, zumal die
streitgegenständliche Verfahrensweise zwischen den Parteien zuvor gar
nicht in Streit stand. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte
vor diesem Hintergrund aufgrund des Verhaltens der Klägerin darauf
eingestellt hat und einstellen durfte, diese werde ihr Recht nicht mehr
geltend machen, soweit sie zukünftig Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des
Steuerabzugs erlangt. In dem nach § 278 Abs. 6 ZPO in einem weiteren
Rechtsstreit geschlossenen Vergleich ist hiesige Frage auch nicht
mitgeregelt worden, da zukünftige Abrechnungsstreitigkeiten von dem
insoweit eindeutigen Wortlaut des Vergleichs nicht erfasst werden
sollten.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs.
2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB, 187 Abs. 1 BGB analog. Verzug wäre hierbei
nach der für 2005 geltenden Bestimmung des § 10 Abs. 1 des Vertrages
von 2001, wonach innerhalb von 60 Tagen nach Beendigung der
Abrechnungsperiode Rechnung zu stellen ist, sogar schon früher
eingetreten; die vom Kläger beantragte Zinszahlung ist als ein Weniger
aber ebenfalls begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Hierbei geht die Kammer
davon aus, dass es sich ausweislich der Klagebegründung bei dem
zunächst gefassten Klageantrag, soweit anteilige Zinsen bereits ab
April 2004 gefordert wurden, um ein Schreibversehen gehandelt hat. Die
Kosten-entscheidung ist daher nicht mit gleichem Ergebnis auf §§ 269
Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO zu stützen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709
Satz1 und 2 ZPO.