Lichte Rechtsanwälte

Abzug von Quellensteuer in Künstlervertrag rechtswidrig

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 28 O 324/07 verkündet am: 10.09.2008 ....

In dem Rechtsstreit

der xxxxxxx GbR, bestehend aus: xxxxxxx
Berlin,
Klägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lichte, Hamburg -

gegen die xxxxxxx,
10245 Berlin,
Beklagte,
- Prozessbevollmächtigte: xxxxxxx Berlin -

hat die Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2008 durch den Richter am Landgericht Hartmann als Einzelrichter

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin XX.XXX Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus XX.XXX Euro seit dem 1. Oktober 2005 und aus X.XXX Euro seit dem 1. April 2006 zu zahlen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand

Die Klägerin ist eine nicht nur in Deutschland erfolgreiche Musikgruppe, die Beklagte ist ein dem weltweit agierenden xxxxxxx -Konzern zugehöriges Tochterunternehmen, das insbesondere als Tonträgerhersteller musikalische Darbietungen von Künstlern vertreibt und vermarktet. Wegen der im Einzelnen im Zusammenspiel der Parteien produzierten und verwerteten Alben wird auf Blatt 3 der Klage Bezug genommen. Die Parteien schlössen in den Jahren 1995 und 2001 die aus den Anlagen K1 und K2, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ersichtlichen Künstlerverträge (nachfolgend Alt-Künstlervertrag und zzzzz-Künstlervertrag, wobei letzterer derjenige aus dem Jahre 2001 ist) über die Herstellung und den Vertrieb einiger Musikalben. Bei der Auslandsverwertung der hergestellten Alben ging die Beklagte zunächst dergestalt vor, dass sie einer zentralen Schwestergesellschaft ihr Repertoire aus dem Vertrag mit der Klägerin anlizenzierte. Diese zentrale Schwestergesellschaft, die sich zunächst in den Niederlanden und seit 2005 in den USA befindet, räumte dann die Verwertungsrechte am Repertoire weiteren weltweiten Tochter- und Schwestergesellschaften ein, welche dann in dem Land ihres jeweiligen Sitzes, dem so genannten Quellenland das Musikkunstwerk verwerteten. Bei der Verwertung im Quellenland fiel dann je nach den jeweiligen inländischen Bestimmungen Quellensteuer an, welche von dem jeweiligen dort ansässigen Unternehmen abgeführt wurde.

Wegen der Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Ausführungen auf Seiten 5 bis 7 der Klage Bezug genommen.

Nach § 10 Abs. 1 des zzzzz-Künstlervertrags erfolgte die Abrechnung durch die Beklagte gegenüber der Klägerin halbjährlich innerhalb von 60 Tagen mit Ablauf des Kalender-halbjahres. Den Inhalt dieser Abrechnung erläutert § 11 Abs. 2 der Verträge, welche auszugsweise folgendermaßen lautet und wobei mit "Firma" die Beklagte und mit "Künstlerin" die Klägerin gemeint war.

Alt-Künstlervertrag: "Von Lizenznehmern der Firma in ausländischer Währung gezahlten Lizenzen werden ggf. unter Abzug von Quellen- oder ähnlichen Steuern, welche in Verbindung mit dem Transfer aufgrund Gesetz, Verordnung o.ä. zu zahlen sind, bei Zahlungseingang in Deutsche Mark umgerechnet. Falls aufgrund von Devisenbeschränkungen Umsatzbeteiligungen aus einem bestimmten Land nicht transferiert werden können, werden diese dort zugunsten des Künstlers angesammelt".

zzzzz-Künstlervertrag:"Von Lizenznehmern der Firma in ausländischer Währung gezahlten Lizenzen werden ggf. unter Abzug von Quellen- oder ähnlichen Steuern (die direkt und unmittelbar mit dem Verkauf der Ver-tragsaufnahmen in Verbindung stehen), welche in Verbindung mit dem Transfer aufgrund Gesetz, Verordnung o.ä. zu zahlen sind, bei Zahlungseingang in Deutsche Mark bzw. in Euro umgerechnet. Falls aufgrund von Devisenbeschränkungen Umsatzbeteiligungen aus einem bestimmten Land nicht transferiert werden können, werden diese auf einem verzinslichen Treuhandkonto zugunsten des Künstlers angesammelt {...}."

Wegen des genauen Wortlauts des jeweiligen § 11 wird auf die Anlagen K1 und K2 Bezug genommen.

Im Streit steht vorliegend der von der Beklagten unter Berufung auf die vorangestellte Vertragsbestimmung einbehaltene Quellensteuerbetrag aus dem Jahr 2005, welcher zzgl. 7 % Mehrwertsteuer XX.XXX Euro beträgt (1. Halbjahr 2005: XX.XXX Euro; 2. Halbjahr 2005: X.XXX Euro). Die Klägerin verlangte von der Beklagten mit Frist zum 17. August 2006 Zahlung dieser Quellensteuerabzüge an sie, die Beklagte lehnte dies ab.

Der Abzug von Quellensteuer erfolgt bei der Vorgehensweise der Beklagten auch in Fällen, in denen die Verwertung in Mitgliedsländern der EU erfolgte oder in denen Lizenzen in Euro gezahlt werden.

Bereits zuvor schlossen die Parteien im Jahre 2005 die aus der Anlage B2, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ersichtliche und mit "Vergleichsvereinbarung" überschriebene Übereinkunft, welche zu Ziffern 15 und 16 auszugsweise wie folgt lautet:

(Ziffer 15) "Mit der Vollziehung dieses Vergleiches sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien (...) für alle Abrechnungszeiträume, die vor dem 01.01.2002 geendet haben, (...) erledigt; die Parteien erteilen sich insoweit Generalquittung."
 
(Ziffer 16) "Soweit Rechts- und Sachfragen zwischen den Parteien nicht im Rahmen dieses Vergleiches (...) abschließend geklärt sind, ist die Generalquittung (...) ohne Präjudiz für die Geltendmachung von Ansprüchen für Abrechnungszeiträume ab dem 01.01.2002."

Dieser Vergleich wurde in dem Rechtsstreit 16 O 519/04 des Landgerichts Berlin nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt.


Die Klägerin meint,
 
der Abzug der Quellensteuer durch die Beklagte sei vertragswidrig, denn die unklare vertragliche Regelung des oben zitierten § 11 Abs. 2 sei als AGB-Klausel im Hinblick auf § 305c Abs. 2 BGB unwirksam. Die Klausel gehöre nämlich zum Standard der Vertragsbestimmungen der Beklagten und sei somit nicht verhandelbar. Auch unabhängig hiervon sei ein Quellensteuerabzug nicht gerechtfertigt gewesen. Diese Regelung sei schon dem Wortlaut nach nicht auf solche Länder anzuwenden, die als Zahlungsmitte! den Euro verwenden, ferner fehle es in diesen Fällen an der in § 11 Abs. 2 der oben genannten Verträge beschriebenen Umrechnung. § 11 Abs. 2 richtig angewandt beträfe nur künstlerbezogene und keine Konzernsteuern. Sie meint, die Verwertungspraxis der Beklagten sei rechtswidrig, dies zeige schon die vom Kammergericht Berlin bestätigte Entscheidung (Az: 16 O 1.38/02) des Landgerichts Berlin in einem Parallelfall. Von dem Urteil des Landgerichts habe sie im Frühjahr 2005 erfahren, um Rechtssicherheit zu erlangen sei es aber geboten gewesen, die Veröffentlichung des Berufungsurteils im Frühjahr 2006 abzuwarten, bevor sie die Quellensteuerabzüge gegenüber der Beklagten moniere. Die Quellensteuer sei ausnahmslos von der Beklagten als Steuerschuldnerin zu tragen, denn anderenfalls käme es bei der Klägerin zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung aus Einkommens- und Quellensteuer. Aufgrund unrich-tiger und unvollständiger Abrechnungen sei es für sie nicht erkennbar gewesen, dass die Beklagte vertragswidrig solche Steuern abziehe, die sie, die Klägerin, nicht beträfen. Diese Praxis entspreche jedenfalls nicht ihrem Willen. Schließlich habe aufgrund ihres vertraglichen Kontrollrechts hin-sichtlich der Abrechnungen kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten entstehen können.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Nachfrage der Kammer darauf hingewiesen, in dem zunächst angekündigten Klageantrag versehentlich anteilige Zinsen bereits ab dem 1. April 2004 verlangt zu haben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an sie XX.XXX Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf XX.XXX Euro seit dem 1. Oktober 2005 und auf X.XXX Euro seit dem 1. April 2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet,

die Klägerin habe über den der Vertragsfreiheit unterliegenden Abzug der Quellensteuer ausgiebig mit ihr bei Abschluss des Vertrages von 2001 verhandelt. Zudem habe die Klägerin die Abrechnungspraxis der Beklagten jahrelang nicht moniert und durch die erneute Aufnahme der Bestim-mung in neue Verträge die Regelung zumindest im Nachhinein bestätigt. Dieses zeige auch der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich nach der Buchprüfung im Jahre 2002, denn trotz intensiver Auseinandersetzung der Klägerin mit dem Vertragswerk sei der Quellensteuerabzug niemals als Problem angesehen worden. Bei alle diesem müsse die Klägerin sich das Wissen ihrer kompetenten Vertreter zurechnen lassen. Bei § 11 Abs. 2 handle es sich auch um keine AGB. Selbst wenn ein Anspruch der Klägerin aufgrund der "etwas ungeschickten Formulierung" der Regelung im Vertrag von 2001 grundsätzlich bestehen sollte, so wäre dieser verwirkt, denn die Klägerin habe den Anspruch deutlich früher geltend machen können und müssen. Die Klägerin hätte insbesondere nachdem sie von der Entscheidung des Landgerichts Berlin in dem Rechtsstreit 16 O 138/02 erfahren habe, bei neuerlichen Verhandlungen einen Vorbehalt hinsichtlich der Quellensteuerregelung formulieren müssen, stattdessen habe sie in der Schwebezeit und auch noch nach Veröffentlichung der Entscheidung des Kammergerichts erneut die Regelung durch Aufnahme in neue Verträge gebilligt. § 11 Abs. 2 des zzzzz-Künstlervertrags enthalte zwei Regelungen, nämlich zum einen die generelle Abzugsfähigkeit von Quellensteuer, zum anderen die Frage der Umrechnung, falls eine solche erforderlich sei.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der abgezogenen Quellensteuerbeträge für den streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2005 aus dem zwischen den Parteien bestehenden so genannten zzzzz-Künstlervertrag. Der Abzug der Quellensteuerbeträge erfolgte hierbei ohne Rechtsgrund und die Beklagte zahlte an die Klägerin zu geringe Umsatzbeteiligungen in Höhe von 29.195,47 Euro.

Der Quellensteuerabzug rechtfertigt sich nicht bereits daraus, dass es sich um eine Steuer handelt, die ohnehin die Klägerin als Steuerschuldnerin treffen würde. Denn unstreitig ist Steuerschuldnerin gegenüber den jeweiligen Steuerbehörden diejenige Schwestergesellschaft der Beklagten, welche die klägerischen Leistungen im Ausland verwertet.

Die Klägerin hat sich entgegen der Annahme der Beklagten in dem zzzzz-Künstlervertrag auch nicht verpflichtet, diese Quellensteuer durch Anrechnung auf ihre Umsatzbeteiligungen wirtschaftlich zu übernehmen. Darauf, ob die Beklagte durch den Abzug der Quellensteuer aufgrund anderweitiger Steuerabzugsmöglichkeiten doppelt begünstigt wird, was die Klägerin behauptet und von der Beklagten nicht erheblich bestritten wird, kommt es deshalb nicht an.

Dahin stehen kann auch, ob § 11 Abs. 2 des Künstlervertrags eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, wofür spricht, dass die Beklagte sie in mehrere Verträgen ohne Änderung in dem hier fraglichen Bereich verwandt hat.

In dem zzzzz-Künstlervertrag, wie auch zuvor in dem Alt-Künstlervertrag findet sich keine eindeutige Regelung, nach der die Beklagte berechtigt wäre, die Quellensteuer wie erfolgt in Abzug zu bringen. Lediglich in § 11 Abs. 2 wird die Quellensteuer überhaupt erwähnt, wobei dies mit den Worten "ggf. unter Abzug von Quellen- oder ähnlichen Steuern" nur beiläufig erfolgt. Dies spricht in Kombination mit der noch näher darzustellenden Umrechnungsfrage dafür, dass § 11 Abs. 2 aus Sicht eines objektiven Empfängers keinen eigenen Verpflichtungstatbestand zur Übernahme von Steuern begründet, sondern nur für den Fall, dass aus anderen Gründen ein Quellensteuerabzug gerechtfertigt ist, dieser auch für den Fall der Umsatzbeteiligung bei Zahlungen in Fremdwährung zu berücksichtigen ist.

Darauf, ob dann noch ein Fall für die Abzugsfähigkeit von Quellensteuer übrig bleibt, kommt es bereits deshalb nicht an, weil die Parteien nicht substantiiert behaupten, im Einzelnen über diese Fälle überhaupt konkret gesprochen zu haben. Die Beklagte konnte als hierfür darlegungs- und beweisbelastete Partei jedenfalls nicht detailliert aufzeigen, dass zwischen den Parteien konkret darüber verhandelt wurde, dass die Klägerin die andernfalls von der Beklagten oder dem hinter dieser stehenden Konzern zu tragende Quellensteuer übernehmen sollte und dass dies in § 11 Abs. 2 für alle Fälle geregelt werden sollte und diese Vorschrift somit tatsächlich zwei voneinander unabhängige Anwendungsfälle enthält - die generelle Abzugsfähigkeit von Quellensteuer und das Umrechnungsverfahren.

Die möglicherweise ständig geübte Praxis begründet für die Beklagte keinerlei Rechte, denn es ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin der Hinnahme des Quellensteuerabzugs einen Erklärungswert beigemessen hat. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass die Klägerin bereits vor hiesigem Prozess die sichere Erkenntnis hatte, der Steuerabzug erfolge ausschließlich aufgrund vertraglicher Regelung und nicht aus sonstigen Gründen. Vorliegend ist auch eine eindeutige Auslegung des § 11 Abs. 2 des Vertrages nicht möglich; denn die Regelung versucht der Umstellung von Deutsche Mark auf Euro dadurch gerecht zu werden, dass "in ausländischer Währung gezahlte Lizenzen (...) ggf. unter Abzug von Quellensteuern (...) bei Zahlungseingang in Deutsche Mark bzw. in Euro umgerechnet werden".

Hierbei bleibt schon unklar, wer die Quellensteuer tragen soll, wenn gar keine Umrechnung erforderlich ist, weil nach Einführung des Euros im Quellenland dieselbe Währung gilt wie in Deutschland. So könnte man sich auf den Standpunkt der Beklagten stellen, dass die Regelung schlicht ungeschickt formuliert sei und der Abzug der im Ausland entstehenden Quellensteuer bei der Zahlung an die Klägerin stets vorzunehmen sei. Auf der anderen Seite könnte man die Regelung so auslegen, dass dieser Fall nicht geregelt ist und auch nicht geregelt werden sollte, insbesondere, da das "ggf." suggeriert, dass es Ausnahmen gäbe. Anderweitige Bestimmungen zum Umgang mit der Quellensteuer finden sich nicht. Aufgrund der Fassung des § 11 Abs. 2 musste die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht davon ausgehen, dass sie der Beklagten hiermit das Recht einräumte, einen sonst nicht sie treffenden Quellensteuerabzug vorzunehmen.

Schließlich hat die Klägerin ihrer Anspruch auch nicht verwirkt, § 242 BGB, denn es fehlt bereits am so genannten Zeitmoment der Verwirkung. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte - also die Klägerin - es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete - also die Beklagte - sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.

Die Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (Palandt, 67. Auflage, BGB, § 242, Rn. 87). Erforderlich ist zunächst ein Zeitmoment dergestalt, dass seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist. Die Zeitspanne richtet sich hierbei nach den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles. Der im Streit stehende Quellensteuerabzug datiert aus dem Jahre 2005, die Klage wurde im August 2007 erhoben. Zweifel daran, dass die Quellensteuer eventuell nicht von ihr zu tragen sei, kamen der Kläge-rin nach ihrem Vortrag erstmals durch Kenntniserlangung von der oben genannten Entscheidung des Landgerichts im Frühjahr 2005. Die Beklagte konnte eine wesentlich frühere Ungewissheit der Klägerin nicht darlegen.

Es ist auch unschädlich, dass die Klägerin zunächst die Berufungsentscheidung des Kammergerichts abgewartet hat, welche aus dem Frühjahr 2006 datiert. Die Klägerin hat sich bis zur Klage also anderthalb Jahre Zeit gelassen. Mit Frist zum 17. August 2006 verlangte sie aber schon zuvor Zahlung von der Beklagten in derselben Sache. Somit verstrich ledig-lich ein Zeitraum von einem halben Jahr, so dass bereits das Vorliegen des Zeitmoments zu verneinen ist. Es fehlt aber auch am so genannten Umstandsmoment der Verwirkung. Denn jedwede neue Abrechnung löste ein Prüfungsrecht der Klägerin aus und die Beklagte durfte nicht darauf vertrauen, die bislang geübte Abrechnungspraxis werde auch für alle zukünftigen Fälle nicht angegriffen, zumal die streitgegenständliche Verfahrensweise zwischen den Parteien zuvor gar nicht in Streit stand. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte vor diesem Hintergrund aufgrund des Verhaltens der Klägerin darauf eingestellt hat und einstellen durfte, diese werde ihr Recht nicht mehr geltend machen, soweit sie zukünftig Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Steuerabzugs erlangt. In dem nach § 278 Abs. 6 ZPO in einem weiteren Rechtsstreit geschlossenen Vergleich ist hiesige Frage auch nicht mitgeregelt worden, da zukünftige Abrechnungsstreitigkeiten von dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Vergleichs nicht erfasst werden sollten.

Ein Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB, 187 Abs. 1 BGB analog. Verzug wäre hierbei nach der für 2005 geltenden Bestimmung des § 10 Abs. 1 des Vertrages von 2001, wonach innerhalb von 60 Tagen nach Beendigung der Abrechnungsperiode Rechnung zu stellen ist, sogar schon früher eingetreten; die vom Kläger beantragte Zinszahlung ist als ein Weniger aber ebenfalls begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass es sich ausweislich der Klagebegründung bei dem zunächst gefassten Klageantrag, soweit anteilige Zinsen bereits ab April 2004 gefordert wurden, um ein Schreibversehen gehandelt hat. Die Kosten-entscheidung ist daher nicht mit gleichem Ergebnis auf §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO zu stützen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz1 und 2 ZPO.

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